Entscheidung

Datum: Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf vom 15.01.2019
Aktenzeichen: 1 Ca 640/18
Rechtsvorschriften: § 3 EFZG

  1. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles auf sechs Wochen begrenzt auch dann, wenn die durchgängige Arbeitsunfähigkeit auf verschiedenen Erkrankungen beruht. Dabei trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit und deren Beginn und Ende.
     
  2. Der Arbeitnehmer kann sich hierfür auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Kann der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vortragen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits früher eingetreten oder später geendet hat, so muss der Arbeitnehmer behaupteten Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit anders - gegebenenfalls durch den behandelnden Arzt – unter Beweis stellen. Er trägt in diesem Fall auch die Darlegungs-und Beweislast dafür, dass er zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit vorübergehend arbeitsfähig war.

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