Entscheidung

Datum: 06.11.2018
Aktenzeichen: 7 Sa 206/18
Rechtsvorschriften: § 613 a Abs. 4 BGB, § 1 KSchG

Werden unterschiedliche Arztpraxen aufgrund einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, koordiniert und organisiert, bilden sie einen Betrieb im Sinne des § 613 a BGB. Wird die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft aufgelöst, führt dies zu einer Stilllegung des bisherigen Betriebs. Werden Praxen lediglich einzeln durch einen der bereits tätigen Ärzte oder eine neue überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft fortgeführt, liegt darin kein (Teil-)Betriebsübergang.

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