Entscheidung
Datum: 21.08.2018
Aktenzeichen: 7 Sa 128/17
Rechtsvorschriften: §§ 611a, 722 ff BGB
Eine Ehegatteninnengesellschaft liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Parteien einen (schriftlichen) Arbeitsvertrag geschlossen haben, in dem insbesondere die Vergütung für geleistete Arbeit vereinbart ist. Dies gilt vor allem dann, wenn einer der Ehegatten einer abhängigen Vollzeitbeschäftigung nachgeht und deshalb nur in ganz geringem Umfang im (Familien)Betrieb tätig ist.