Entscheidung

Datum: 19.12.2018
Aktenzeichen: 2 Sa 341/18
Rechtsvorschriften: § 7 Abs. 7 und 8 TVöD, § 8 TVöD

Die Zahlung von Überstundenzuschlägen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD setzt für sog. geplante Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD voraus, dass die über der Sollarbeitszeit liegenden Ist-Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden. Zeiten des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gelten insofern nicht als geleistete Arbeitsstunden.

Nichtzulassungsbeschwerde wurde beim Bundesarbeitsgericht am 13.02.2019 unter dem Aktenzeichen 6 AZN 130/19 eingelegt und am 22.05.2019 verworfen.

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