Entscheidung
Datum: 02.11.2018
Aktenzeichen: 5 Ta 104/18
Rechtsvorschriften: Nrn. 1000, 1003 VV RVG
Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe-Erstreckung auch für einen Mehrvergleich führt dies bezogen auf die nicht anhängigen Gegenstände des Vergleichs zu einer Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 gem. Nr. 1003 VV RVG.