Entscheidung
Datum: 27.09.2018
Aktenzeichen: 2 Ta 107/18
Rechtsvorschriften: § 312 SGB III
Für die Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Aushändigung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III genügt die Übermittlung einer Kopie des unterschriebenen Originals.