Entscheidung
Datum: 15.06.2018
Aktenzeichen: 3 TaBVGa 2/18
Rechtsvorschriften: § 85 Absatz 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO; § 87 BetrVG
Entzieht sich der Betriebsrat ohne plausiblen Grund der Verhandlung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit - hier: Mehrarbeit - in einer vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Einigungsstelle, fehlt es im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem der Betriebsrat die Mehrarbeit wegen Verstoßes gegen sein Mitbestimmungsrecht untersagen lassen will, am Verfügungsgrund.