Entscheidung

Datum: Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf vom 01.08.2018
Aktenzeichen: 3 Ca 416/18
Rechtsvorschriften: § 59 ArbGG, §§ 340, 341 ZPO

1.      Ein innerhalb der Einspruchsfrist eingereichtes Entschuldigungsschreiben für das Ausbleiben im Termin kann als Einspruch zu werten sein, wenn darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass das Versäumnisurteil nicht gelten soll (im Anschluss an BAG v. 11.3.1971, 5 AZR 184/70).

2.      Eine trotz gerichtlichen Hinweises auf die Versäumnisurteilsproblematik insoweit kommentarlos eingereichte Klageerwiderung nach Ablauf der Einspruchsfrist verhilft dem Entschuldigungsschreiben nicht zur Wertung als Einspruch, da ein Vergessen oder lgnorieren des Einspruchserfordernisses zur Rechtskraft des Versäumnisurteils führt (im Anschluss an BGH v. 09.06.1994, lX ZR 133/93).

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