Entscheidung
Datum: 28.06.2018
Aktenzeichen: 2 Ta 68/18
Rechtsvorschriften: §§ 91, 788 ZPO
Kosten der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger gegen den Schuldner nicht festsetzen lassen, solange nicht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels erteilt ist.