Entscheidung

Datum: 29.06.2015
Aktenzeichen: 2 Ta 65/15
Rechtsvorschriften: §§ 51, 57 ArbGG, 141, 278 Abs. 3 ZPO

  1. Im Arbeitsgerichtsprozess kann das persönliche Erscheinen der Parteien grundsätzlich auch zum Zwecke der gütlichen Einigung angeordnet und ggf. mit Ordnungsgeld sanktioniert werden (gegen BAG vom 01.10.2014 – 10 AZB 24/14). Dies gilt nicht, wenn die Partei zum Vergleichsabschluss gezwungen werden soll oder der Rechtsstreit bereits entscheidungsreif ist.
     
  2. Der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts war allerdings aufzuheben, da er keine ausreichende Begründung enthielt.     

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