Entscheidung
Datum: 29.06.2015
Aktenzeichen: 2 Ta 65/15
Rechtsvorschriften: §§ 51, 57 ArbGG, 141, 278 Abs. 3 ZPO
- Im Arbeitsgerichtsprozess kann das persönliche Erscheinen der Parteien grundsätzlich auch zum Zwecke der gütlichen Einigung angeordnet und ggf. mit Ordnungsgeld sanktioniert werden (gegen BAG vom 01.10.2014 – 10 AZB 24/14). Dies gilt nicht, wenn die Partei zum Vergleichsabschluss gezwungen werden soll oder der Rechtsstreit bereits entscheidungsreif ist.
- Der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts war allerdings aufzuheben, da er keine ausreichende Begründung enthielt.