Entscheidung

Datum: 27.02.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 388/14
Rechtsvorschriften: § 626 Abs. 2 BGB

Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 StGB im Rahmen von Personalgesprächen bzw. der Verdacht einer solchen Verletzung stellt grundsätzlich ein Fehlverhalten dar, das geeignet ist, ein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Dies ist ein Kündigungsgrund „an sich“.

Nichtzulassungsbeschwerde wurde beim BAG am 26.05.2015 unter dem Aktenzeichen: 2 AZN 528/15 eingelegt und am 27.10.2015 als unzulässig verworfen.

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