Entscheidung

Datum: 21.03.2017
Aktenzeichen: 7 Sa 461/16
Rechtsvorschriften: § 615 BGB

Ist zwischen den Parteien eine Superprovision vereinbart (Provision auf der Basis des von den unterstellten Mitarbeitern erzielten Umsatzes), bemisst sich diese für die Berechnung des Annahmeverzugslohns nicht nach dem Durchschnittsverdienst in der Vergangenheit. Vielmehr ist maßgebend der von den Mitarbeitern erzielte tatsächliche Umsatz. Kennt der gekündigte Arbeitnehmer diesen nicht, hat er einen entsprechenden Auskunftsanspruch (§ 87c HGB), den er, gegebenenfalls in einer Stufenklage, zunächst geltend machen muss.   

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