Entscheidung

Datum: 05.10.2017
Aktenzeichen: 9 Ga 45/17
Rechtsvorschriften: §§ 935, 940 ZPO, § 315 BGB, § 106 GewO

  1. Soweit ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst auf eine Stelle versetzt wird, die seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, liegt keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Weisung vor.
  2. Selbst wenn es einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten wäre, einer Versetzungsanordnung zunächst Folge zu leisten, wäre der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht nötig, da er nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nicht - auch nicht vorläufig - an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden ist, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt (BAG vom 14.06.2017 - 10 AZR 33/16 (A)).

Gegen die Entscheidung wurde am 07.11.2017 Berufung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingelegt, diese wurde mit Urteil vom 20.02.2018 zurückgewiesen.

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