Entscheidung
Datum: 05.10.2017
Aktenzeichen: 9 Ga 45/17
Rechtsvorschriften: §§ 935, 940 ZPO, § 315 BGB, § 106 GewO
- Soweit ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst auf eine Stelle versetzt wird, die seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, liegt keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Weisung vor.
- Selbst wenn es einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten wäre, einer Versetzungsanordnung zunächst Folge zu leisten, wäre der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht nötig, da er nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nicht - auch nicht vorläufig - an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden ist, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt (BAG vom 14.06.2017 - 10 AZR 33/16 (A)).
Gegen die Entscheidung wurde am 07.11.2017 Berufung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingelegt, diese wurde mit Urteil vom 20.02.2018 zurückgewiesen.