Entscheidung
Datum: 31.07.2017
Aktenzeichen: 4 Ta 51/17
Rechtsvorschriften: §§ 48, 63, 68 GKG; 23 RVG
Der Streitwert der Klage auf Feststellung einer Ersatzpflicht für künftig eintretende Schäden bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei an der begehrten Feststellung. Dies ist abhängig von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, des Risikos einer tatsächlichen Inanspruchnahme und der Realisierbarkeit des Schadensausgleichs.