Entscheidung
Datum: 27.03.2018
Aktenzeichen: 7 Sa 304/17
Rechtsvorschriften: § 106 GewO, §§ 3, 1 AGG, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 12 und 2 GG
Das Verbot, während der Arbeitszeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen, stellt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 3 Absatz 2 AGG dar. Darüber hinaus beeinträchtigt das Kopftuchverbot die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 GG. Insofern hat eine Abwägung mit den sich aus Art. 12 und 2 GG ergebenden Grundrechten des Arbeitgebers zu erfolgen. Bei der Auslegung des § 106 GewO steht Gemeinschaftsrecht der Anwendung der Grundrechte nach dem Grundgesetz nicht entgegen.
Gegen die Entscheidung wurde beim Bundesarbeitsgericht am 17.05.2018 unter dem Aktenzeichen 10 AZR 299/18 Revision eingelegt.
Beendet durch Vergleich vom 09.11.2021.