Entscheidung
Datum: 22.09.2017
Aktenzeichen: 8 TaBV 9/17
Rechtsvorschriften: §§ 99, 100 BetrVG, 9 TzBfG
- Die Zustimmung des Betriebsrats zur unbefristeten Einstellung eines bislang befristet eingestellten Arbeitnehmers war zu ersetzen, da der geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, die Vereitelung eines Anspruchs von Teilzeitkräften auf Aufstockung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG, nicht gegeben ist.
- Die vorläufige, nunmehr unbefristet vorgesehene Einstellung eines Arbeitnehmers nach Ablauf dessen befristeten Arbeitsvertrages auf den vakant gewordenen Arbeitsplatz ist bei unverändertem Arbeitskräftebedarf nicht offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich.