Entscheidung
Datum: 07.04.2017
Aktenzeichen: 5 Ta 34/17
Rechtsvorschriften: § 321 ZPO, Nrn. 3100, 1000, 1003 VV-RVG
Wurde im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Verfahrens über die Prozesskostenhilfe aus Sicht des Antragstellers nicht vollständig entschieden (hier Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich) kommt § 321 Abs. 2 ZPO entsprechend zur Anwendung.