Entscheidung

Datum: Arbeitsgericht Nürnberg vom 16.12.2014
Aktenzeichen: 13 BV 113/14
Rechtsvorschriften: §§ 7 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 19 BetrVG

Im Falle der Kündigung besteht das Wahlrecht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort, auch wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Deshalb dürfen diese Arbeitnehmer nicht von der Wählerliste gestrichen werden.

Rechtsmittel wurde zurückgenommen.

 

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