Entscheidung
Datum: 07.11.2017
Aktenzeichen: 7 Sa 400/16
Rechtsvorschriften: §§ 626 BGB, 1 KSchG
Die Bezeichnung zweier polnischer Kollegen in einem Streitgespräch mit dem Vorgesetzten als "Polacken" kann als fremdenfeindliche Äußerung einen Kündigungsgrund an sich darstellen. Die Kündigung scheiterte im vorliegenden Einzelfall an der fehlenden Abmahnung.