Entscheidung
Datum: 12.02.2018
Aktenzeichen: 7 Ta 193/17
Rechtsvorschriften: §§ 103, 104 ZPO
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO können zwar grundsätzlich nur Einwendungen gebührenrechtlicher Art berücksichtigt werden. Der Einwand der Nichtigkeit des Anwaltsvertrags wegen Interessenkollision (§§ 134 BGB i. V. m. 43a Abs. 4 BRAO) ist dennoch zu prüfen.