Entscheidung
Datum: 24.01.2017
Aktenzeichen: 6 Sa 270/16
Rechtsvorschriften: § 6 Abs. 2 TVöD; § 106 GewO
Entgegen der Ansicht der Klägerin war keine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, sondern eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 TVöD. Da die Verteilung dieser Arbeitszeit generell billigem Ermessen entsprach, waren die auf Basis einer vereinbarten festen Arbeitszeit gestellten Anträge erfolglos.