Entscheidung

Datum: 13.11.2017
Aktenzeichen: 4 Ta 170/17
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63, 68 GKG

Die neben einer Eingruppierungs-Feststellungsklage eingeklagten monatlichen Unterschiedsbeträge erhöhen den i.R.d. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG festgesetzten Streitwert nicht, unabhängig davon ob sie vor (hierfür gilt die gesetzliche Sonderregelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) oder nach Einreichung der Eingruppierungsklage fällig geworden sind.

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