Entscheidung
Datum: 14.12.2017
Aktenzeichen: 4 Ta 180/17
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63, 68 GKG
Die Bemessung des Streitwerts eines Bestandsstreits i.R.d. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG richtet sich nicht nach der bisherigen Dauer des Arbeits- oder Ausbildungsver- hältnisses und der Betriebsgröße sondern nach dem vom Kläger mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse. Dies liegt nur dann unterhalb des Vierteljahreseinkommens, wenn der Fortbestand des Vertrages für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht wird.