Entscheidung

Datum: 12.12.2017
Aktenzeichen: 7 Ta 98/17
Rechtsvorschriften: § 120a ZPO

Die hilfsbedürftige Partei ist nicht verpflichtet, während des gesamten Vierjahreszeitraums des § 120a Absatz 1 Satz 4 ZPO ihre private Lebensführung allein danach auszurichten, nach Möglichkeit entstandene Prozesskosten nachträglich zu begleichen. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die fragliche Kreditaufnahme angemessen erscheint, und ob sich eine Person, die nicht dem Überprüfungsverfahren nach § 120a Absatz 2 ZPO unterliegt, in einer vergleichbaren Situation zu der Kreditaufnahme entschlossen hätte (im Anschluss an Landesarbeitsgericht Hamm ‒ Beschluss vom 30.04.2012 ‒ 4 Ta 662/11; juris).

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