Entscheidung
Datum: ArbG Weiden - Kammer Schwandorf vom 17.02.2017
Aktenzeichen: 1 Ca 1282/16
Rechtsvorschriften: §§ 1, 3, 6, 15, 22 AGG, § 242 BGB
- Dem Entschädigungsverlangen eines nach §§ 1, 3, 6 AGG in benachteiligender Weise abgelehnten Bewerbers steht der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegen, wenn es dem Bewerber nicht darum ging, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern nur um eine Entschädigung nach § 15 AGG.
- Hierzu muss in objektiver Hinsicht eine Gesamtwürdigung der Umstände ergeben, dass das gesetzgeberische Ziel eines wirksamen Schutzes vor Benachteiligung durch „Pönalisierung“ nicht erreicht wurde und in subjektiver Hinsicht die Absicht des Bewerbers ersichtlich wird, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, indem er die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches willkürlich schafft.
- Der Arbeitgeber trägt für die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs die Darlegungs- und im Bestreitensfalle die Beweislast.