Entscheidung
Datum: 19.09.2017
Aktenzeichen: 2 TaBV 75/16
Rechtsvorschriften: §§ 2 Abs. 1, 76, 76a BetrVG, §§ 242, 286, 288, 315 BGB, § 100 ArbGG
- Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Bestellung eines externen und damit vergütungspflichtigen Beisitzers einer Einigungsstelle nach § 76 BetrVG nicht daraufhin überprüft, ob die Bestellung erforderlich war. Bestellt der Betriebsrat neben einem Vertreter der Gewerkschaft und einem Rechtsanwalt der ihn vertretenden Kanzlei einen weiteren gleich qualifizierten Rechtsanwalt derselben Kanzlei als Beisitzer einer Einigungsstelle mit je drei Beisitzern und beauftragt den Betriebsratsvorsitzenden mit der Vertretung des Betriebsrats vor der Einigungsstelle, kann dies sachwidrig sein und damit gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verstoßen.
- Den Vergütungsanspruch des Beisitzers nach § 76a Abs. 3 BetrVG lässt auch dessen sachwidrige Bestellung grundsätzlich unberührt. Allerdings kommt eine Haftung der sachwidrig handelnden Betriebsratsmitglieder ebenso in Betracht wie die Verpflichtung des Betriebsrats, mögliche Haftungsansprüche gegen den zur sachwidrigen Besetzung der Einigungsstelle ratenden Rechtsanwalt an den Arbeitgeber abzutreten.
- Die Bestimmung des Vergütungsanspruchs durch den Beisitzer nach § 76a Abs. 3 - 5 BetrVG i. V. m. § 315 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BGB entspricht nicht der Billigkeit und ist daher für den Arbeitgeber unverbindlich, wenn der Beisitzer nicht nur die Vergütung des Vorsitzenden der Einigungsstelle zu Grunde legt, sondern auch dessen nach § 76a Abs. 1 BetrVG zu erstattenden Reisekosten.
- Solange die Bestimmung durch das Einigungsstellenmitglied nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich und die Vergütung nicht durch rechtskräftiges Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB festgesetzt ist, ist der Vergütungsanspruch nicht fällig und der Arbeitgeber nicht in Verzug. Solange kann der Beisitzer daher weder Verzugszinsen oder Prozesszinsen noch sog. Honorardurchsetzungskosten nach § 286 BGB verlangen.
Beschwerde wurde beim Bundesarbeitsgericht am 07.11.2017 eingelegt - Aktenzeichen: 7 ABR 52/17.
Die Beschwerde wurde zurückverwiesen und beim Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen: 2 TaBV 13/20 fortgeführt.
Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 19.06.2020 beendet.