Entscheidung

Datum: 11.09.2017
Aktenzeichen: 7 Ta 28/17
Rechtsvorschriften: § 704 ZPO, § 615 BGB

Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber verpflichtet, den Annahmeverzugslohn für einen bestimmten Zeitraum abzurechnen, zwar die Höhe des abzurechnenden Gehalts, aber keinen Hinweis darauf, ob anderweitiger Verdienst anzurechnen sei, ist der Vergleich insoweit unbestimmt. Der Abrechnungsanspruch kann nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

 zum Volltext