Entscheidung

Datum: 24.08.2017
Aktenzeichen: 4 Ta 135/17
Rechtsvorschriften: §§ 23, 33 RVG, 99 BetrVG

Die Festsetzung des Gegenstandswertes eines die Eingruppierung von Mitarbeitern betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahrens hat gem. §§ 23, 33 RVG verfahrens-bezogen zu erfolgen. Werden von den Beteiligten mehrere Zustimmungsersetzungs-verfahren parallel geführt, scheidet eine verfahrensübergreifende Berechnung der Gesamtzahl der betroffener Mitarbeiter i.R.d. Ziffer II Nr. 13.7 des Streitwertkatalogs aus. Dies zumal dann, wenn die parallel geführten Verfahren unterschiedliche Tätigkeitsmerkmale und Zustimmungsverweigerungsgründe zum Gegenstand haben.

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