Entscheidung

Datum: 21.09.2017
Aktenzeichen: 7 Ta 115/17
Rechtsvorschriften: § 114 ZPO, Art. 7, 8, 12 der Richtlinie 2003/8/EG, § 46 RVG

  1. Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst kann grundsätzlich Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
  2. In einem grenzüberschreitenden Rechtsstreit ist die Richtlinie 2003/8/EG anzuwenden. Danach ist Prozesskostenhilfe auch für Übersetzungskosten zu bewilligen, die anfallen, wenn im Verfahren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Gericht Schriftstücke oder Anlagen in übersetzter Form vorgelegt werden müssen.
  3. Auch in diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Vorlage der Schriftstücke und somit ihre Übersetzung erforderlich waren.

 

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