Entscheidung
Datum: 09.03.2017
Aktenzeichen: 5 Sa 452/16
Rechtsvorschriften:
Kläger und Beklagte haben einen Mietvertrag über das Führen einer Apotheke abgeschlossen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Kläger geltend gemacht, er habe als Apotheker in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. Klage und Berufung erwiesen sich als erfolglos.
Nichtzulassungsbeschwerde wurde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt am 04.08.2017, Aktenzeichen: 9 AZN 617/17.
Die Beschwerde wurde am 18.09.2017 als unzulässig verworfen.