Entscheidung
Datum: 09.06.2017
Aktenzeichen: 7 Sa 231/16
Rechtsvorschriften: §§ 611, 241 Abs. 2, 282, 280, 823 Abs. 2, 253 BGB; § 104 SGB VII
Der beklagte Arzt stellte einer mit der Blutentnahme allein beauftragten Auszubildenden bewusst nicht die seit Jahren vorgeschriebenen Sicherheitskanülen zur Verfügung, obwohl er wusste, dass der Patient an Hepatitis C erkrankt ist. Die Auszubildende infizierte sich daher bei der Blutentnahme selbst und erkrankte in Folge der notwendigen Interferonbehandlung dauerhaft an rheumatischer Arthritis mit daraus folgenden schweren Lebensbeeinträchtigungen. Sie ist nunmehr schwerbehindert. Das Gericht nahm an, dass der Arzt mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, die Haftung deshalb nicht gem. § 104 SGB VII ausgeschlossen sei und verurteilte ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- €.
Rechtsmittel:
BAG, Nichtzulassungsbeschwerde vom 04.08.2017, Aktenzeichen: 8 AZN 614/17 wurde am 14.12.2017 als unzulässig verworfen.