Entscheidung
Datum: Arbeitsgericht Nürnberg 09.02.2017
Aktenzeichen: 11 Ca 340/16
Rechtsvorschriften: §§ 202, 203, 276, 278, 305 c, 309 Nr. 7 BGB, 3 MiLoG
Eine vor in Kraft-Treten des Mindestlohngesetzes formularmäßig vereinbarte Ausschlussfrist, nach der "alle Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis" ... verfallen, erfasst nicht Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz. Eine entsprechende arbeitsvertragliche Klausel verstößt daher nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Rechtsmittel:
LAG Nürnberg, 7 Sa 560/16, Urteil vom 09.05.2017, zurückgewiesen
(veröffentlicht)