Entscheidung

Datum: 21.02.2017
Aktenzeichen: 7 Sa 441/16
Rechtsvorschriften: §§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, 106 GewO

Hat der Arbeitgeber vor der Einrichtung des Gruppenkalenders in Outlook den Betriebsrat nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt, ist eine Weisung den Gruppenkalender zu benutzen unwirksam. Eine entsprechende Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen.

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