Entscheidung
Datum: 22.10.2015
Aktenzeichen: 5 Sa 627/13
Rechtsvorschriften: § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 6 TVöD-V; § 15 Abs. 2 ArbSchG
Der Kläger ist verpflichtet Signalkleidung bei Erbringung seiner Arbeitsleistung zu tragen. Die Parteien streiten darüber, ob das Umkleiden und die Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit ist.
Im Streitfall für Umkleidezeiten und innerbetriebliche Wegezeiten zwischen Umkleideort und Tätigkeitsort bejaht.
Rechtsmittel ist zugelassen.