Entscheidung
Datum: 23.06.2016
Aktenzeichen: 5 Sa 468/15
Rechtsvorschriften: §§ 611 i.V.m. 241, 1004 i.V.m. 242 BGB, Art. 5 GG
Die als Sportlehrerin tätige Klägerin hat sich im Rahmen des Unterrichts mehrfach zu religiösen Themen geäußert. Der Arbeitgeber hat schon mehrfach versucht die Klägerin zu einer der öffentlich- rechtlichen Schulen obliegenden Neutralitätsverpflichtung in Glaubensfragen anzuhalten. Die Klage auf Entfernung der Abmahnung wurde abgewiesen.
Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG wurde am 10.05.2016 eingelegt -
Aktenzeichen: 2 AZN 830/16 - und wurde am 13.12.2016 als unzulässig verworfen.