Entscheidung

Datum: 21.07.2016
Aktenzeichen: 5 Sa 498/15
Rechtsvorschriften: § 1 I KSchG

Der Kläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung betrug diese noch 5 Jahre. Konkrete Tatsachen hinsichtlich Hafterleichterung bzw. eine Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung lagen im Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht vor. Die Kündigung wurde für rechtswirksam erachtet.

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