Entscheidung
Datum: Arbeitsgericht Nürnberg vom 11.11.2016
Aktenzeichen: 12 Ca 6016/15
Rechtsvorschriften: BGB § 288 Abs. 5, BGB § 293
- Einzelfallentscheidung zur Frage des Zugangs einer Kündigungserklärung.
- Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, keine Kündigung erhalten zu haben, kann wie im ungekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur ein tatsächliches Angebot seinerseits den Annahmeverzug des Arbeitgebers begründen.
- Die Verzugsschadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB findet im Arbeitsrecht wegen des weitgehenden Ausschlusses von Kostenerstattungsansprüchen im Urteilsverfahren erster Instanz gemäß § 12a ArbGG keine Anwendung.