Entscheidung

Datum: 10.01.2017
Aktenzeichen: 5 Ta 173/16
Rechtsvorschriften: §§ 117 Abs. 3, 118 Abs. 2 Satz 4, 127 Abs. 2 ZPO, 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Die Parteien schlossen anlässlich einer Gütesitzung einen unwiderruflichen Vergleich. Dem Kläger wurde nachgelassen unter Fristsetzung eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Diese hielt der Kläger ein. Unter weiterer Fristsetzung wurden Belege formlos angefordert. Dem kam der Kläger zunächst nicht nach. Diese wurden mit der Beschwerdeschrift nachgereicht. Dies führt zur Aufhebung der Erstentscheidung wegen § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

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