Entscheidung

Datum: 18.10.2016
Aktenzeichen: 6 TaBV 25/16
Rechtsvorschriften: §§ 19, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG, § 3 Abs. 2 Nr. 3 WO

Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl, da die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste im Wahlausschreiben zu kurz festgesetzt war und eine Liste mit einem nicht wählbaren Kandidaten zur Wahl zugelassen worden ist.
 

Nichtzulassungsbeschwerde wurde beim BAG am 25.01.2017 eingelegt.

Aktenzeichen: 7 ABN 13/17

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