Entscheidung

Datum: 01.07.2016
Aktenzeichen: 3 Sa 393/16
Rechtsvorschriften: §§ 242, 12, 826, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 626 BGB, § 275 Abs. 3 BGB

Die Weigerung, laut Arbeitsvertrag vorgesehene Einsätze im Rahmen von UN-Missionen in Krisen-/Kriegsgebieten durchzuführen, stellt nach vorheriger Abmahnung eine beharrliche Arbeitsverweigerung und damit einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB dar. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Risikoverteilung hat der Arbeitnehmer kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB.

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