Entscheidung

Datum: ArbG Weiden vom 13.01.2016
Aktenzeichen: 3 Ca 834/15
Rechtsvorschriften: § 612 BGB

  1. § 612 BGB gilt nicht nur in Fällen, in denen keine Vergütungsabrede getroffen wurde, sondern kann auch dann eine Rechtsgrundlage für die Vergütung sein, wenn es um über die geschuldete Tätigkeit hinaus erbrachte Sonderleistungen geht (im Anschluss an BAG vom 23.9.2015, 5 AZR 626/13).
     
  2. § 612 BGB sieht aber nicht für jede Dienstleistung, die über die vertragliche Pflicht hinaus erbracht wird, eine Vergütung vor, sondern nur bei einer berechtigten Vergütungserwartung (vgl. BAG a. a. O.).
     
  3. Einzelfallentscheidung für einen angestellten Juristen, der während der Arbeitszeit auch mit außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden rechtlichen Angelegenheiten des Geschäftsführers beschäftigt wurde (Vergütungserwartung hier verneint).

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