Entscheidung
Datum: 30.08.2016
Aktenzeichen: 8 Ta 95/16
Rechtsvorschriften: Nr. 1003, 1001 Absatz 1 Satz 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG
Im vorliegenden Fall war eine Einigungsgebühr nicht in Ansatz zu bringen, da der abgeschlossene Vergleich mit den zuletzt gestellten Anträgen identisch war und somit ein irgendwie geartetes Zugeständnis des Antragstellers nicht erkennbar war. Der Vergleich beschränkte sich vielmehr auf ein Anerkenntnis dieser Anträge.