Entscheidung

Datum: 01.07.2016
Aktenzeichen: 3 Sa 426/15
Rechtsvorschriften: § 307 Abs. 1, 2 BGB

  1. Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer ihm für Vorjahre angerechnete und kumulierte Treueboni verliert, wenn er vor einem bestimmten Stichtag das Arbeitsverhältnis kündigt, benachteiligt ihn unangemessen und ist unwirksam, weil sie zu einer übermäßig langen, die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise beeinträchtigenden Bindungsdauer führt.
     
  2. Die Vereinbarung ist daneben unwirksam, weil sie nicht danach differenziert, aus wessen Sphäre der Grund für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers stammt (entgegen BAG vom 18.01.2012 – 10 AZR 667/10 und BAG vom 22.07.2014 – 9 AZR 981/12).
  3.  

      Rechtsmittel ist zugelassen.

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