Entscheidung
Datum: 18.02.2016
Aktenzeichen: 3 Ta 14/16
Rechtsvorschriften: § 380 ZPO
Ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-- € wegen unentschuldigtem Fernbleibens eines zum Beweistermin ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist angemessen und bewegt sich im Rahmen des gerichtlichen Ermessens.