Entscheidung
Datum: 03.05.2016
Aktenzeichen: 2 Ta 50/16
Rechtsvorschriften: §§ 888, 891, 91, 97 Abs. 2 ZPO
Die Vereinbarung der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit einer „guten“ Leistungs- und Gesamtbeurteilung hat nur hinsichtlich der Erteilung, nicht aber hinsichtlich der „guten“ Bewertung einen vollstreckbaren Inhalt.