Entscheidung

Datum: 08.07.2016
Aktenzeichen: 4 Ta 78/16
Rechtsvorschriften: §§ 42, 45, 63, 68 GKG

Ein vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als uneigentlicher Hilfsantrag ausgelegt werden. Er bleibt bei der Bemessung des Verfahrens- und Vergleichswertes unberücksichtigt, wenn in dem Bestandsstreit kein über den angegriffenen Beendigungszeitpunkt hinausgehender Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich festgestellt oder im Wege des Vergleiches von den Parteien vereinbart wird.
 

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