Entscheidung
Datum: 30.06.2016
Aktenzeichen: 7 Ta 75/16
Rechtsvorschriften: § 115 ZPO, § 82 SGB XII, § 10 BEEG
Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens bleibt ein steuerfreier Verpflegungsmehraufwand unberücksichtigt. Bezieht der Antragsteller oder sein Ehepartner Elterngeld, ist dieses bis zu einem Betrag von 300,00 € monatlich nicht anzurechnen (§10 Abs.1 BEEG).