Entscheidung

Datum: 21.12.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 249/15
Rechtsvorschriften: § 242 BGB

Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, Arbeitnehmer über die nachteiligen Folgen einer Teilzeit für die betriebliche Altersversorgung aufzuklären.

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