Entscheidung

Datum: 03.11.2015
Aktenzeichen: 7 Sa 655/14
Rechtsvorschriften: §§ 1, 3 Abs. 2, 7 Abs. 2 AGG

Die Regelung in einem Sozialplan, die einen Zuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder nur dann vorsieht, wenn diese in die Lohnsteuerkarte eingetragen sind, stellt eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar, wenn diese die Lohnsteuerklasse V haben und deshalb ein Kind bei ihnen steuerlich nicht berücksichtigt werden kann (§ 38 b Abs. 2 EStG).

Bundesarbeitsgericht: Revision am 08.03.2016 eingelegt - Az.: 1 AZR 166/16

Urteil wurde am 24.10.2017 aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

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