Entscheidung

Datum: 16.02.2016
Aktenzeichen: 7 Sa 225/15
Rechtsvorschriften: § 21 Abs. 7 BEEG; § 23 Abs. 1 KSchG

§ 21 Absatz 7 BEEG ist nicht dahin auszulegen, dass der Mitarbeiter, der den beurlaubten Arbeitnehmer vertritt, aufgrund einer Befristung mit dem Sachgrund des § 21 Absatz 1 BEEG eingestellt worden sein muss. Maßgebend ist, ob eine Vertretung des beurlaubten Mitarbeiters stattfindet, nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage der Vertreter beschäftigt wird. Eine Einstellung im Sinne des § 21 Absatz 7 BEEG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber keinen neuen Mitarbeiter einstellt, sondern einen vorhandenen Mitarbeiter auf die Stelle des beurlaubten Mitarbeiters versetzt.

Revision wurde beim BAG am 01.04.2016 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 225/16 eingelegt und am 28.03.2017 durch Vergleich beendet.

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